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Vertriebene Menschen aus der Ukraine dürfen uneingeschränkt tätig werden

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte

Münsters Firmen fällt die Mitarbeitergewinnung immer schwerer. Fachkräfte werden in allen Branchen händeringend gesucht. Je nach Anforderungsprofil erweitert sich der Suchradius von Unternehmen sogar bis ins Ausland, auch geflüchtete Menschen aus der Ukraine rücken in den Fokus. Und das wirft bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Fragen zur rechtssicheren Beschäftigung auf. Doch keine Sorge: Mit den passenden Informationen und Netzwerkpartnern ist vieles unkomplizierter als es scheint. Diesen Eindruck vermittelte Annika Hagedorn, Fachstellenleiterin des Rechts- und Ausländeramtes Münster, auf Einladung des Kompetenznetzwerks Zukunftssicherung. Zu Gast waren Vertreter zahlreicher Betriebe unterschiedlichster Branchen.

Potenzielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland benötigen für die Einreise und die Beschäftigung ein Visum, das bei der deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen ist. Nicht erforderlich ist dieses Prozedere für EU-Bürger, die die Beschäftigungsart und den -ort in Deutschland frei wählen können. „Wenn jemand aus einem EU-Land kommt, dann darf Ihr Betrieb diese Person sofort einstellen“, sagt Annika Hagedorn. Des Weiteren ist auch für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien, Nordirland und den USA sowie anerkannte Flüchtlinge mit blauem Pass der Jobeinstieg problemlos. Ein Sonderfall bilden die wegen des Kriegs vertriebenen Ukrainerinnen und Ukrainer. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. März 2024 und dürfen ebenfalls uneingeschränkt tätig werden.

Ansprechpartner zu den Themen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind das Ausländeramt und das Jobcenter der Stadt Münster. Darüber hinaus sind auch weitere unterstützende Behörden, Institutionen und Unternehmen mit an Bord, die Betrieben mit Fachkräftebedarf als Anlaufstellen dienen. „Wir haben doch alle das gleiche Ziel. Wir wollen Sie als Betriebe mit Ihren Fachkräften am Laufen halten. Suchen Sie mit uns das Gespräch, damit neben der Mitarbeitergewinnung auch das Rechtliche rund läuft“, erklärte Jan-Hendrik Schade, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Münster im Namen aller Akteure des Netzwerks Zukunftssicherung.

Im Gegensatz zu den oben genannten Gruppen benötigen Drittstaatsangehörige ein Visum, das im Heimatland ausdrücklich für den Zweck der Arbeit in Deutschland ausgestellt wird. Voraussetzung ist die Vorlage der Arbeitsplatzzusage eines Betriebs aus Deutschland. Die koordinierende Stelle zwischen dem Unternehmen und der deutschen Botschaft, die das Visum ausstellt, übernimmt die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung in Köln (ZFE).

Die Teilnehmer schmunzelten und schüttelten zugleich den Kopf, als sie hörten, dass das Visum-Verfahren drei bis zwölf Monate dauern kann. „Das liegt an den unterschiedlichen Geschwindigkeiten der deutschen Botschaften in den Drittstaaten.“ In der Regel ist das Visum zunächst einmal für 90 Tage gültig und beinhaltet normalerweise die sofortige Arbeitserlaubnis. „Das ist üblicherweise auf dem Visum vermerkt.“

Annika Hagedorn verwies in Ihrem Vortrag alternativ auf das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren, das von dem künftigen Arbeitgeber ebenfalls bei der ZFE für die Einreise von Fachkräften zu beantragen ist und die Verfahrensdauer auf längstens vier Monate verkürzt. Es richtet sich an Menschen mit angestrebter Berufsausbildung, in Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, an Fachkräfte mit Berufsausbildung und mit akademischer Ausbildung sowie zur Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte. „Voraussetzungen für diese Aufenthaltszwecke sind immer ein Arbeitsvisum, eine Arbeitsplatzzusage, die Sicherung des Lebensunterhalts, eine Krankenversicherung, ein gültiger Pass und eine Meldeadresse“, wiederholte die Expertin. Und hat der Arbeitnehmer die Einreise geschafft, dann sollte er nach der Anmeldung beim Bürgeramt die Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragen. „Mit der Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel die (unselbständige) Erwerbstätigkeit erlaubt.“

Ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, kann aber noch nicht erfolgen, so wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der vorige Aufenthalt gilt mit all seinen Nebenbestimmungen (auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit) als fortbestehend. Fiktion wird für drei bis sechs Monate ausgestellt. „Ich empfehle Ihnen, aufgrund der Komplexität der Materie das Ausländeramt und weitere unterstützende Einrichtungen aus dem Netzwerk anzusprechen“, betonte Annika Hagedorn abschließend und lud die Anwesenden zum weiterführenden Gespräch ein.

Denn im Anschluss an den Vortrag standen die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, das Ausländeramt, die Handwerkskammer Münster, die Kreishandwerkerschaft Münster, die IHK Nord Westfalen und der Service Onboarding@Münsterland des Münsterland e.V. den Gästen im Foyer an Ständen zur individuellen Beratung zur Verfügung. Hinzu kamen die weiteren Netzwerkakteure, zu denen auch die Wirtschaftsförderung Münster zählt. Das Fazit der Veranstaltung: Die Beschäftigung von Menschen aus dem Ausland birgt viele Chancen und ist gut umzusetzen, „wenn neben der erfolgreichen Ansprache potenzieller Mitarbeiter im Ausland auch das Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen vorhanden ist“, so Renate Dölling, Geschäftsführerin im Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA im Münsterland.