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Wirtschaftsförderung Münster GmbH · Steinfurter Straße 60a · D-48149 Münster · Tel +49 (251) 68642-0

13. Corona-Sonder-Newsletter (04.06.2020)

WFM informiert in der Corona-Krise

Die Wirtschaftsförderung Münster GmbH informiert Sie unter Tel. 0251 68642-90, per Mail an coronakrise@wfm-muenster.de und auf der Webseite zu Förderprogrammen bzw. Hilfen in der Corona-Krise. Sprechen Sie uns an. Des Weiteren beinhaltet dieser Newsletter auch erstmals wieder Nachrichten, die nicht im Corona-Kontext stehen.

Die heutige Themenauswahl:
- Überdurchschnittliche Nachfrage nach Gewerbehallen
- Überbrückungshilfen beschlossen
- NRW-Soforthilfe: Auch im Regierungsbezirk Münster ein Erfolg
- Deutliche Verbesserungen durch Arbeit-von-morgen-Gesetz
- HDE und ZIA entwickeln Verhaltenskodex bei Mietfragen in der Corona-Krise
- SchnellBürgschaft100 ab sofort verfügbar
- Mittelstand.innovativ! neu geregelt

Überdurchschnittliche Nachfrage nach Gewerbehallen



Seit Jahren entwickelt sich Münsters Wirtschaft positiv. Der sukzessiv gewachsene Flächenbedarf hat auch bei Gewerbehallen die stabile Nachfrage auf einem hohen Niveau gefestigt. Das Jahr 2019 hat mit einem überdurchschnittlichen Umsatz von zirka 82.000 Quadratmetern abgeschlossen. Auch die moderat gestiegenen Mietpreise sprechen für eine solide Marktlage. Zu diesem Ergebnis kommt die inzwischen fünfte und jetzt veröffentlichte Auswertung des Geschehens im Immobiliensegment der Lager-, Produktions- und Werkstattflächen.
Den Gewerbehallenreport der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) können Sie hier downloaden. Alternativ finden Sie diesen Marktbericht auf der WFM-Webseite im Bereich Publikationen.

Überbrückungshilfen beschlossen



Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das haben die Koalitionspartner zur Wochenmitte beschlossen. Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Milliarden Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

NRW-Soforthilfe: Auch im Regierungsbezirk Münster ein Erfolg



Als vollen Erfolg hat die Bezirksregierung Münster die NRW-Soforthilfe in einer bilanzierenden Pressemitteilung bewertet. Unter dem Strich stehen mehr als 52.000 genehmigte Anträge mit einem Gesamtvolumen von über einer halben Milliarde Euro im Regierungsbezirk Münster, die zur Existenzsicherung von Unternehmen und Selbständigen beigetragen haben. Mehr als 99 Prozent der genehmigten Anträge waren bis zum 1. Juni bereits zur Auszahlung gelangt. Weniger als 1.000 Anträge, die kurz vor „Toresschluss“ noch eingegangen sind, müssen noch bearbeitet werden. Seit 1. Juni werden keine Anträge mehr angenommen. Das Gesamtvolumen der genehmigten Anträge wird nach Abarbeitung der letzten Anträge bei rund 554 Millionen Euro liegen. Knapp 83 Prozent der Anträge wurden von Unternehmern und Selbständigen mit einer Größe von bis zu fünf Beschäftigten gestellt. Rund zehn Prozent der Anträge fielen auf Firmen zwischen fünf und zehn Beschäftigte und sieben Prozent zwischen zehn und 50 Beschäftigte. Mit gut 67 Prozent ist zudem der Anteil der Einzelunternehmen an den Gesamtanträgen recht hoch. 51 Prozent der Anträge kamen aus dem Dienstleistungssektor, zwölf Prozent aus dem Einzelhandel, elf Handwerk (elf Prozent), Gastgewerbe (zehn Prozent) und Baugewerbe (fünf Prozent) als Branchen mit den meisten Anträgen. Insgesamt wurden die Anträge aus 31 verschiedenen Branchen gestellt. Zu beachten ist: Die Drei-Monats-Frist zur Verwendung der Fördermittel beginnt mit dem Antragsdatum. Wenn ein Unternehmer zum Beispiel am 27.05.2020 einen Antrag gestellt hat und dieser bewilligt wurde, dürfen die Mittel bis zum 26.08.2020 verwendet werden. Und: Wer den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit erhält, kann nicht gleichzeitig 2.000 Euro für den Lebensunterhalt in Anspruch nehmen (Kumulierungsverbot).

Deutliche Verbesserungen durch Arbeit-von-morgen-Gesetz



Am 29. Mai ist das Arbeit-von-morgen-Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz gibt Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringt. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten müssen angepasst werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Dazu entwickelt das Gesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik gezielt weiter. Unter anderem gilt:
• Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte
• Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere fünf Prozentpunkte
• Diese Förderleistungen können ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse
• Damit mehr Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung
• Damit eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung
Weitere Informationen hat das Bundesarbeitsministerium.

HDE und ZIA entwickeln Verhaltenskodex bei Mietfragen in der Corona-Krise



In Deutschland sind eine Vielzahl von Unternehmen und Arbeitsplätze durch den staatlichen Shutdown und die weiteren Auflagen unmittelbar in Gefahr geraten. Insbesondere im Einzelhandel könnten bis zu einem Drittel der Nonfood-Händler aufgeben müssen. Der Handelsverband Deutschland HDE und der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA haben daher Handlungsempfehlungen für ihre Mitglieder bei Gesprächen um eine angemessene und außergerichtliche Risikoverteilung bei Mietverträgen entwickelt. Mit dem jetzt vorgelegten Verhaltenskodex wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein uneingeschränktes Festhalten an den vereinbarten Mietverträgen angesichts der bestehenden Ausnahmesituation unangemessen wäre und den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
Weitere Informationen hat der Handelsverband.

SchnellBürgschaft100 ab sofort verfügbar



Ab sofort können kleine Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern über ihre Hausbank eine 100-prozentige Bürgschaft für Kredite bis 250.000 Euro beantragen. Verbürgt werden ausschließlich Corona-bedingte Liquiditätskredite. Die Mittelherkunft ist von der Hausbank frei wählbar. Möglich sind nicht haftungsfreigestellte öffentliche Förderdarlehen (z.B. NRW.Bank.Universalkredit), Hausbank-Darlehen oder Hausbank-Kontokorrentkreditlinien. Angesprochen sind kleine Unternehmender der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Gartenbaubetriebe sowie Angehörige der Freien Berufe. Auch junge Unternehmen sind förderbar, sofern die Gründung bis einschließlich dem 1. Januar 2019 erfolgt ist. Anträge können grundsätzlich auch bei bestehendem Bürgschaftsengagement (=Bestandskunden der Bürgschaftsbank NRW mit „Klassischen Bürgschaften“) gestellt werden. Auch mehrere Anträge in Folge sind bei Einhaltung der Höchstgrenze möglich. Eine Kombination des Programms „ExpressBürgschaft“ mit dem Programm „SchnellBürgschaft 100“ ist jedoch nicht möglich. Die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) beträgt vor oder auf den 31. Dezember 2019 maximal 4,5 Prozent.
Weitere Informationen und Ausfüllhilfen für den E-Antrag bei der Bürgschaftsbank NRW.

Mittelstand.innovativ! neu geregelt



Das Förderprogramm Mittelstand.innovativ! mit den Förderbausteinen „Innovations- und Digitalisierungsgutschein“ sowie „Innovations- und Digitalisierungsassistent(in)“ ist thematisch und formal neu ausgerichtet worden. Ergebnis dieser Neuausrichtung ist das seit Anfang Juni gültige Programm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des NRW-Wirtschaftsministeriums. Das Programm gliedert sich dabei in zwei Teilprogramme mit unterschiedlichen Ausrichtungen: Die Varianten der Gutscheinförderung MID-Digitalisierung, MID-Analyse und MID-Innovation ermöglichen Unternehmern, projektbezogen externe Unterstützung für speziell auf den Betrieb zugeschnittene Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsdienstleistungen hinzuzuziehen. Mithilfe eines MID-Assistenten kann ein Hochschulabsolvent eingestellt werden und so ein konkreter Wissenstransfer von Hochschulen in den Betrieb hinein vollzogen werden.
Zum Programm informiert das NRW-Wirtschaftsministerium.

Lesetipp:


Corona-FAQ für Solo-Selbstständige von Verdi.

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